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   BGH, 17.07.1984 - 5 StR 449/84   

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https://dejure.org/1984,2535
BGH, 17.07.1984 - 5 StR 449/84 (https://dejure.org/1984,2535)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1984 - 5 StR 449/84 (https://dejure.org/1984,2535)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1984 - 5 StR 449/84 (https://dejure.org/1984,2535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zum Grundsatz des in dubio pro reo beim Verfahrenshindernis der Verfahrensuntauglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 520
  • StV 1984, 493
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1973 - 5 StR 189/73

    Straftatbestände der Falschbeurkundung im Amt sowie der Falschaussage

    Auszug aus BGH, 17.07.1984 - 5 StR 449/84
    Der Senat weist zur Vermeidung von Mißverständnissen auf folgendes hin: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß für das Verfahrenshindernis der Verhandlungsunfähigkeit der Grundsatz in dubio pro reo nicht gilt (Urteil vom 10. Juli 1973 - 5 StR 189/73 - bei Dallinger in MDR 1973, 902).
  • BGH, 06.12.2023 - 5 StR 453/23

    Absoluter Revisionsgrund wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten

    Daraus folgt, soweit nicht die Abwesenheitsverhandlung ausnahmsweise, etwa nach § 231a StPO gestattet ist, dass ein nach § 338 Nr. 5 StPO zu berücksichtigendes Verbot des Weiterverhandelns gemäß § 230 StPO schon dann vorliegt, wenn das Tatgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 5 StR 449/84, NStZ 1984, 520).
  • OLG Köln, 25.10.1988 - Ss 567/88

    Strafprozeßrecht: Unverwertbarkeit der Aussage eines erheblich alkoholisierten

    Eine trunkenheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit muß allerdings bewiesen sein; bloße Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit genügen nicht (BGH StV 1984, 493; LR-Rieß a.a.O. § 206 a Rn. 29; KK-Hürxthal a.a.O. § 261 Rn. 63; Kleinknecht-Meyer a.a.O. § 261 Rn. 34).
  • EGMR, 08.01.2008 - 30443/03

    H. L. gegen Deutschland

    Hat das Gericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, so darf gegen ihn in der Regel keine Hauptverhandlung geführt werden (Bundesgerichtshof, 4 StR 681/83, Entscheidung vom 29. November 1983, Neue Zeitschrift für Strafrecht ( NStZ ) 1984, S. 181; Bundesgerichtshof, 5 StR 449/84, Entscheidung vom 17. Juli 1984, NStZ 1984, S. 520).
  • BVerwG, 25.01.2001 - 1 D 31.99

    Verhandlungsunfähigkeit des Beamten bei Einleitung des förmlichen

    Dies genügt zur Annahme eines Verfahrenshindernisses (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 5 StR 449/84 - NStZ 1984, 520 f.).
  • BVerwG, 08.08.2002 - 1 D 12.01

    Schuldhafter Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und dadurch herbeigeführter

    Im vorliegenden Fall lässt sich nicht ausschließen, spricht vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im November 1990, mithin mehr als 3 Monate nach dem letzten Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholabhängigkeit, verhandlungsunfähig, d.h. nicht in der Lage war, die Bedeutung des Verfahrens und der einzelnen Verfahrensvorgänge zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 25. Januar 2001, a.a.O. und Urteil vom 24. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 78.97 - jeweils mit weiteren Nachweisen); dieser Umstand genügt zur Annahme eines Verfahrenshindernisses (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 5 StR 449/84 - NStZ 1984, 520 f.).
  • OLG Dresden, 10.10.1994 - 1 Ws 147/94
    Denn schon dann, wenn Zweifel an dessen Verhandlungsfähigkeit bestehen, darf die Hauptverhandlung gegen ihn nicht durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen der §§ 231 Abs. 2, 231 a StPO nicht vorliegen (vgl. BGH NStZ 84, 520).
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